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Niemand straft den Missetäter, weil er sich vergangen hat - denn das Geschehene kann er nicht ungeschehen machen -, sondern um des Künftigen willen, auf daß weder der Täter selbst wieder Unrecht tue noch ein anderer, der Zeuge seiner Züchtigung war.
Niemand straft den Missetäter, weil er sich vergangen hat - denn das Geschehene kann er nicht ungeschehen machen -, sondern um des Künftigen willen, auf daß weder der Täter selbst wieder Unrecht tue noch ein anderer, der Zeuge seiner Züchtigung war.