Nicht nur in bezug auf ihr Eigentum, sondern auch in ihren vollen bürgerlichen Rechten und der Selbstbestimmung über ihre Person muss die verheiratete Frau der unverheirateten gleich gestellt werden. Allerdings begünstigt das Gesetz die »ehelichen Rechte« nicht in dem Masse, wie viele es glauben. Allein seit Jahrhunderten lebt dieser Glaube fort und bestimmt seinerseits wieder die Sitten: er entbehrt ausserdem nicht einer gewissen gesetzlichen Stütze, falls eine solche Sache vor Gericht anhängig gemacht wird. In der Regel geschieht dies ja nicht, hingegen wirkt aber der Begriff der Gesetzlichkeit – der ausserdem von der Bibel und dem Trauungsformular mit seiner Einschärfung der Untertänigkeit – genährt wird, auf das Gefühl des Mannes von seinem Recht und das Gefühl der Frau von ihrer Pflicht ein. Und solange das Gesetz innerhalb des Verhältnisses, das das freiwilligste von allen sein sollte, auch nur einen Schatten von »Rechten« aufrecht erhält, bedeutet dies eine grobe Verletzung der Freiheit der Liebe.

Dieses ist – wie alle anderen rückständigen Gesetze – bedeutungslos für die erotisch Verfeinerten, die über dem Standpunkt der Gesetze stehen. Aber je tiefer die Menschen stehen, desto gewisser erzwingt sich der Mann sein »Recht« unter den widrigsten oder für die Frau lebensgefährlichsten Verhältnissen, ebenso wie er ihr – gegen sein jetziges Recht – ihren Arbeitsverdienst erpresst.

Kein Gesetz wird es hindern können, dass die Frau freiwillig den Mann ihre Person kränken, ihr Eigentum vergeuden, ihre Kinder zugrunderichten lässt. Denn das Gesetz kann nicht jene Quellen der Schwäche und des Kampfes verschütten, die aus der eigenen Natur des Menschen dringen.

Aber was man berechtigt ist, von einem Ehegesetze zu verlangen, ist, dass es selbst aufhört, diese Quellen tief zu graben!

Das Gesetz muss so gefasst werden, dass es dem Glück die möglichste Freiheit für seine eigene formschaffende Macht lässt, während es hingegen die Folgen des Unglücks so weit als möglich einschränkt.

Und dies kann nur dadurch geschehen, dass jeder der Teile vollkommen unabhängig vom anderen ist.

Es genügt also nicht, dass die Vormundschaft des Mannes und die Unmündigkeit der Frau aufhören. Auch jede Bestimmung, die darauf abzielt, die Frau an den »Stand und die Lebensverhältnisse« des Mannes zu fesseln, muss aufgehoben werden.

Die meisten Männer hegen den Glauben, dass eine Frau, die das Haus des Mannes verlässt, mit der Hilfe des Gesetzes zurückgeholt werden kann. Dies dürfte wenigstens in Schweden ein Irrtum sein. Aber selbst wenn der Buchstabe des Gesetzes in diesem Falle besser ist als die allgemeine Meinung über dasselbe, so sagt doch der ganze Geist des Gesetzes, dass Eheleute zusammenwohnen müssen.

Aber je mehr die Persönlichkeit sich entwickelt, desto ungewisser ist es, dass diese Ordnung den erotischen Bedürfnissen aller Menschen entspricht. Es gibt im Gegenteil Naturen, die einander das ganze Leben hindurch geliebt hätten, wenn sie nicht – Tag für Tag, Jahr für Jahr – gezwungen gewesen wären, ihre Gewohnheiten, Willen und Neigungen nach einander zu richten. Ja, so manches Unglück beruht auf lauter Unwesentlichkeiten, die für ein paar Menschen mit Mut und Klarblick leicht zu meistern wären, wenn nicht der Instinkt zum Glück von den Rücksichten auf die gewohnten Meinungen beschwichtigt würde. Je mehr persönliche Freiheit die Frau vor der Ehe gehabt hat, desto mehr leidet sie darunter, im Heim oft nicht eine Stunde oder einen Winkel ungestört für sich zu haben. Und je mehr der moderne Mensch seine individuelle Bewegungsfreiheit, sein Einsamkeitsbedürfnis in anderer Beziehung steigert, desto mehr werden Mann und Frau sie auch in der Ehe steigern.

Aber selbst wenn diese Einsamkeitsbedürftigen in der Minderzahl blieben, müssten sie doch die volle Freiheit des Gesetzes wie der allgemeinen Meinung haben, ihr erotisches Zusammenleben ihren eigenen Bedürfnissen gemäss zu gestalten.

Die Gewohnheitsmässigkeit und die Gedankenträgheit finden das unerhört, ja unsittlich! Hingegen hält man es für ebenso natürlich wie moralisch, dass die meisten Seeleute und Handelsreisenden den grössten Teil des Jahres von ihren Frauen getrennt leben, oder dass Reisen zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken Ehepaare Jahre hindurch trennen.

All das sind nämlich, meint man, nur äussere Notwendigkeiten. Denen beugt man sich immer! Dass es auch für die Seelen Notwendigkeiten geben kann, ist immerhin ein Gedanke, dem man vielleicht ein wenig Raum in seinem Hirn gönnen sollte?

Unsere Zeit führt z. B. immer häufiger Künstlerpaare zusammen, die auf verschiedenen oder noch öfter auf demselben Gebiete wirken. Beider Nerven werden in gleicher Weise angestrengt; beide bedürfen derselben Bewegungsfreiheit und derselben Arbeitsruhe. Aber bei den täglichen Anforderungen des Alltagslebens an Sympathie und gegenseitige Rücksichtnahme verbrauchen sie beinahe ihre ganze geistige Energie. Sie sehen ein, dass wenn sie sich nicht gegenseitig seelisch aufbrauchen wollen, jene geistige Besitztrennung eintreten muss, die erst in einer gewissen Entfernung möglich ist. Das Feiertagsglück dieser Naturen kann hinreissend sein, die sympathische Einheit ihrer Seelen reicher als die aller anderen. Aber jeder fühlt für den anderen, was eine von Shakespeares fröhlichen jungen Frauen ausdrückt, als sie einen Freier ›too costly for every day's wear‹ nennt. Beide fühlen sich zuweilen versucht, mit Ellen von der Weiden auszurufen: »ich möchte sagen können: lass mich nun drei Wochen lang ganz davon frei sein, dich zu lieben« – weil beide wissen, dass diese Freiheit das Gefühl nur erneuern würde.

Aber jetzt werden die Gatten von der Sitte in ein Zusammenleben gezwängt, welches oft damit endet, dass sie sich für immer trennen, nur weil konventionelle Rücksichten sie davon abhielten, getrennt zu wohnen!

Auch für andersgeartete Naturen können die enge Abhängigkeit, die gezwungene Zusammengehörigkeit, die tägliche Anpassung, die beständigen Rücksichten drückend werden. Immer mehr Menschen fangen darum in aller Stille an, die ehelichen Sitten umzugestalten, so dass sie dem erwähnten Bedürfnis der Erneuerung mehr entsprechen. Jeder reist z. B. für sich allein, wenn er das Gefühl hat, dass er Einsamkeit braucht; der eine besucht auf eigene Hand das Vergnügen, das der andere nicht schätzt, aber zu dem er sich früher entweder zwang, oder von dem er den anderen abhielt. Immer mehr Eheleute haben schon jedes sein Schlafzimmer. Und nach noch einer Generation dürfte eine getrennte Wohnung durchaus nichts Aufsehenerregendes sein.

Das Beisammensein an Werk- und Feiertagen, das Zusammenwirken, um die Anforderungen des Alltags wie die höchsten Ziele des Lebens zu erfüllen – das wird wohl auch fürderhin die Form sein, die die Mehrzahl für ihre Ehe wählen wird, auch nachdem die allgemeine Meinung einer anderen Lebensgestaltung freien Spielraum gelassen hat. Aber volle Freiheit für eine solche ist erst dann gegeben, wenn das Gesetz die Selbstbestimmung der Ehegatten in keiner Weise einschränkt.

Zu dem Gebiete der persönlichen Freiheit soll auch der Grad der Öffentlichkeit gehören, den man einer ehelichen Vereinigung zu geben wünscht. Ein im übrigen »gesellschafterhaltender« Familienvater legte einmal die wichtigen Gründe dar, die dafür sprechen können, eine Ehe, der man doch die Form der Gesetzlichkeit geben will, geheim zu halten. Unter den Gründen, die oft den Aufschub der Heirat verursachen, sind z. B. noch nicht beendigte Studien; oder die Furcht, durch Kummer den Tod der Eltern oder irgend eines anderen zu beschleunigen. Die Möglichkeit, in diesen oder ähnlichen Fällen die Verbindung nicht zu veröffentlichen, würde den Liebenden eine unnötige Wartezeit ersparen, ohne doch in irgend einem Betracht dem Rechte anderer zu nahe zu treten.

Zur persönlichen Selbstbestimmung gehört weiter nicht nur die freie Scheidung, sondern auch neue Formen für die Scheidung. Da die Scheidung selbst im vorhergehenden Kapitel behandelt wurde, braucht hier nur von der Form derselben die Rede zu sein. Die Untreue der Frau und das Recht des Mannes, die Scheidung zu verweigern, werden jetzt oft der Anlass, dass der Mann von der Frau Geld erpresst, die sich in letzterem Falle selber frei und in beiden Fällen nicht selten die Erlaubnis kaufen muss, ihre Kinder zu behalten. Auch der Mann kann Gelderpressungen von seiten der Frau ausgesetzt sein, die die Scheidung verweigert oder seine Untreue beweisen kann und ihm die Kinder nehmen will, von denen er weiss, dass sie in ihren Händen zugrundegehen würden. Aber weil die Gesellschaft und die Natur die Untreue des Mannes begünstigen, die der Frau jedoch erschweren, liegt es in der Natur der Dinge, dass die Frau oft nur mit Schwierigkeit die Untreue des Mannes beweisen kann, er dagegen mit Leichtigkeit die ihre. Seine wiederholte Untreue hat vielleicht ihre einzige veranlasst. Aber dennoch werden ihm – weil triftige Beweise gegen ihn fehlen – die Kinder zugesprochen, oder er verkauft sie auch der Frau!

Dasselbe gilt von der Scheidung infolge von »Hass und Abneigung«. Vor einem Gerichtshof, der nicht die geistig am meisten in die Wagschale fallenden Gründe prüfen kann, sondern nur die sprechendsten Beweise, müssen alle Einzelheiten des Zusammenlebens ausgebreitet, alle Wunden vorgewiesen werden. Die Zeugnisse, die in der Regel die entscheidendsten sind, sind die der – Dienerschaft! Die tiefsten Seelenangelegenheiten gebildeter Personen hängen also von der Meinung ungebildeter Menschen über alle verwickelten Verhältnisse einer unglücklichen Ehe ab! Und nicht nur dies: der Ausgang wird in den meisten Fällen von der Unzartheit abhängen, mit der die Ehegatten Hausleute und Bekannte in ihre Streitigkeiten verwickelt haben. Wenn der Mann oder die Frau bei den heftigen Auftritten die Dienstboten hereingerufen hat, dann ist dieser Teil bei einem Scheidungsprozess viel besser daran als der, welcher bis zum äussersten bestrebt war, die Würde der Ehe zu wahren! Es gibt ausserdem Leiden, für die sich kein Beweis erbringen lässt. Zum Beispiel der Missbrauch der »ehelichen Rechte«; oder die Möglichkeit der Gatten, unter nach aussenhin tadellosen Formen einander das Leben vollkommen wertlos zu machen; oder der gegenseitige Kampf zweier Lebensanschauungen.

Nur in bezug auf die gröbsten und greifbarsten Leiden ist die Beweispflicht jetzt ohne jene Schwierigkeiten zu erfüllen, die – sowohl bei der Bewilligung der Scheidung wie bei der Bestimmung des Schicksals der Kinder – die gröbsten Ungerechtigkeiten veranlassen können. Wenn eine Frau, der die Scheidung abgeschlagen wird, verzweifelt den Mann verlässt, der sie in der einen oder anderen Weise misshandelt, dann verliert sie die Kinder, weil es heisst, dass sie ihrem Manne »entlaufen« ist! Haben sie sich schliesslich über die Scheidung geeinigt, dann kommt noch das vorgebliche »Verlassen« des einen Teils mit darauffolgender Vorladung oder die peinlichen und lächerlichen »Verwarnungen« vor häufig unbekannten, an Bildung nicht selten inferioren, den Ansichten nach feindlichen Geistlichen und Kirchenräten! Und all dies ist doch nur ein Teil all der Demütigungen und Leiden, die, besonders für die Frau, jetzt – wenigstens in Schweden – mit einer Scheidung verknüpft sind. Endlich ist ein Scheidungsprozess so teuer, dass schon dies es vielen Unbemittelten sehr schwer macht, ihr Recht zu finden.

Diese Scheidungsordnung, die jeden Gatten von den schlechtesten Eigenschaften des anderen Teils abhängig macht, die alles Unfeine in beider Natur hervorruft, die ihre Leiden und Schwächen vor Fremden ausbreitet und die doch den Kindern keinen wirklichen Schutz bietet – die sollte keinen Denkenden ruhen lassen, ehe nicht ihr erniedrigender und verschlechternder Einfluss aufgehoben und eine die persönliche Würde sowie die Kinder schützende neue Ordnung eingeführt ist.

Im Staate vollzieht sich die Gesetzgebung in den meisten Fällen so, dass dem alten Kleide neue Flicken aufgesetzt werden. Und weil die Sitten sich in verschiedenen Stadien der Entwicklung befinden, weil niedrigere Begriffe neben den höheren fortleben, die sie allmählich verdrängen, gibt es immer eine Möglichkeit, die alten Gesetze dadurch zu schützen, dass man hervorhebt, wie »gut sie den Bedürfnissen der Mehrzahl entsprechen,« wenn man auch die eine oder andere Flickerei in »der Richtung des Zeitgemässen« zugibt.

Nur eine durchgehende Rücksichtslosigkeit gegen die Rechtsbegriffe und Eigentumsverhältnisse der Vergangenheit kann ein neues Ehegesetz schaffen, das von dem neuen Gewissen der Menschen bejaht wird.

Anmerkung: Man sehe in dieser Beziehung »Die Entwicklungslinie der geschlechtlichen Sittlichkeit«.

Unter diesen Verhältnissen ist es ein Glück, nicht zu den Gesetzgebern zu gehören – nur zu den »Phantasten«, die ja allen Grund haben, sich nichts zu versagen!

Das Folgende darf also nicht als ein Gesetzesvorschlag, sondern nur als Wunsch aufgefasst werden. Die Forderungen sind nicht so zugehauen, dass sie in das alte Gebäude passen. Sie sind zusammengetragen als ein Haufen noch unbehauener Steine, aber in der Hoffnung, dass der eine oder andere für einen zukünftigen Neubau brauchbar sein kann.

Die Motivierung der Forderungen, die hier unten gestellt werden, findet man in dem unmittelbar vorhergehenden und in den übrigen Kapiteln dieses Buchs.

Als Bedingungen für die Eheschliessung muss ein neues Gesetz feststellen:

dass Frau wie Mann volljährig sind;

dass keiner mehr als fünfundzwanzig Jahre älter ist als der andere;

Anmerkung: In den faktischen Verhältnissen würde dieses höhere Alter unmittelbar keine tiefgreifende Änderung hervorrufen, da sich das weibliche Heiratsalter seither bedeutend hinausgeschoben hat. Aber die mittelbare Bedeutung des Gesetzes wäre, dass die Sitte das Heiratsalter noch weiter erhöhen und der Rechtsbegriff mehr und mehr sexuelle Verbindungen vor dem Alter der Reife ausschliessen würde. Was die Altersgrenze sowohl nach oben wie nach unten betrifft, muss – wie jetzt – Dispens verlangt und, wenn gute Gründe vorliegen, bewilligt werden können. Aber das Gesetz soll doch die Forderung der Gesellschaft zum Ausdruck bringen, dass das kommende Geschlecht weder zu alte, noch zu junge Eltern erhalte. Und die Notwendigkeit, erst um Dispens nachzusuchen, wird in beiden Fällen eine wesentliche Hemmung der jetzt im ersteren Falle unbegrenzten, im anderen Falle zu wenig begrenzten Freiheit sein.

dass keiner in auf- oder absteigender Linie mit dem anderen in Bluts- oder anderer Verwandtschaft steht, die das Gesetz schon jetzt verbietet. Wenn die Wissenschaft in Zukunft beweist, dass dieses Verbot noch weiter verschärft oder etwa gemildert werden soll, muss sich das Gesetz danach richten.

Endlich müssen die beiden Teile bekräftigen können, dass sie nicht in einer anderen Ehe leben. Alle übrigen – jetzt infolge von Eheversprechungen, Verlobungen u. dgl. vom Gesetze vorausgesetzten – Ehehindernisse verschwinden, desgleichen das bei den heutigen Verkehrs- und Pressverhältnissen ebenso unnötige wie zwecklose Aufgebot.

Hingegen erwächst jedem der Kontrahenten die Pflicht, ein ärztliches Zeugnis über seinen Gesundheitszustand beizubringen. In den Fällen, in denen eine Krankheit konstatiert wird, die wissenschaftlich als vererblich und gefährlich für die Kinder festgestellt ist, ist die Ehe verboten; in anderen Krankheitsfällen wird sie dem freien Ermessen anheimgestellt.

Wer eine Ehe eingehen will, meldet dies bei dem »Heiratsvorsteher« der Kommune an und fügt die erforderlichen Zeugnisse bei. Nachdem dieser einen Monat lang Gelegenheit gehabt hat, die Zeugnisse zu prüfen, und mitgeteilt hat, dass er sie in Ordnung gefunden, finden sich die künftigen Eheleute, jeder mit zwei Zeugen, ein. Ohne Rede oder andere Zeremonien werden sie in das Ehebuch als Eheleute eingeschrieben, was durch ihre eigenen und die Unterschriften der Zeugen bestätigt wird. Wenn sie – aus einem bei der Anmeldung der Ehe angegebenen und dann gutgeheissenen Grunde – dieselbe nicht veröffentlichen wollen, müssen der Heiratsvorsteher und die Zeugen Schweigen beobachten, bis es sich herausstellt, dass dadurch das Recht eines anderen verletzt wird.

Diese bürgerliche Trauung ist die gesetzliche; die religiöse ist hingegen freiwillig und entbehrt jeder rechtlichen Wirkung.

Die Gatten behalten in der Ehe alle persönlichen Rechte, die sie vor der Ehe über ihren Körper, ihren Namen, ihr Eigentum, ihre Arbeit, ihren Arbeitsverdienst gehabt haben, ebenso wie das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen, sowie alle übrigen bürgerlichen Rechte.

Jeder haftet mit seinem Privateigentum für seine persönlichen Ausgaben und persönlichen Schulden. Haben die Gatten sich entschlossen, ein gemeinsames Heim zu begründen, so haften beide mit ihrem Privateigentum – und ihrem Teil an der Wohnungseinrichtung sowie mit ihrem Arbeitsverdienst – für die Schulden, die gemeinsam für den Haushalt und das Heim gemacht wurden. Und dies sowohl während der Dauer der Ehe wie bei einer Scheidung oder einem Todesfall. Nachdem solche Schulden beglichen sind, nimmt nach der Scheidung jeder das an sich, was er mitgebracht oder später erworben hat. Bei einem Todesfall fällt die Wohnungseinrichtung, wenn keine Kinder da sind, dem Überlebenden zu; sonst fällt die Hälfte dem Witwer oder der Witwe, die andere Hälfte den Kindern zu.

Wenn nicht kontraktlich anders bestimmt wird, erbt bei einem Todesfall der Witwer oder die Witwe das übrige Vermögen; wenn Kinder da sind, erben sie die Hälfte.

Die Eheleute haben beide die Pflicht, die Kinder, welche sie in Anwesenheit zweier Zeugen in das Geburtenbuch der Kommune als die ihren einschreiben, gemeinsam zu versorgen, die Verantwortung für sie zu tragen. Das Kind wird bei dieser Gelegenheit benannt, und die Taufe wird zu einer wahlfreien, religiösen Zeremonie ohne jede gesellschaftliche Bedeutung. Bei der Einschreibung wird mitgeteilt, ob das Kind den Zunamen des Vaters oder der Mutter oder beide vereint führen soll, und unter diesem Namen wird es dann eingeschrieben. Spätere Kinder werden unter dem einmal bestimmten Namen eingeschrieben. Wenn über die Kinder Streitigkeiten entstehen, kann an eine Kinderpflegerjury appelliert werden, die so zusammengesetzt ist, dass der Mann, die Frau und das Gericht je ein männliches und ein weibliches Mitglied aus dem nächsten Freundes- und Verwandtenkreise des Ehepaares wählen. Diese Jury, mit dem Richter als Siebentem, hat die Streitfrage zu entscheiden.

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